2.4.5.4. Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm – erwähntermassen trägt er die Beweislast – der Nachweis für seine Behauptung der Bestellung für private Zwecke nicht gelingt. Einerseits ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.), die an dieser Stelle analog gelten. Andererseits ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten dargelegt, dass die duplicando offerierten Zeugenaussagen für die beklagtische Behauptung relevant sein sollen. - 38 -