Zudem ist erneut zu konstatieren, dass der Beklagte bloss vermutet, dass die Bestellungen für den Privatgebrauch der Klägerin bzw. für ihre eigene Gesellschaft bestimmt gewesen seien, was wie erwähnt keine rechtsgenügende Behauptung einer Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. vorne Ziff. V.2.3.3.). 2.4.5.3. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung einer Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Duftkerzen und Raumdüften für den Beklagten als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht.