2.4.5.2. Da der Beklagte selber einräumt, dass 2020 und 2021 je ein Bedarf an 42 Raumdüften und Duftkerzen bestanden habe, dass am Partnertag einmalig 40 Duftkerzen verteilt worden seien, dass im Oktober 2022 noch Produkte im Wert von Fr. 6'215.90 vorhanden gewesen seien und dass auch im Jahr 2019 ein (nicht bezifferter) Bedarf an Duftkerzen und Raumdüften bestanden habe, hätte der behauptete Schaden im entsprechenden Umfang reduziert werden müssen. Das hat der Beklagte nicht getan, indem er der Klägerin alle diesbezüglichen Bestellungen zur Last legt, ohne den gemäss eigener Darstellung geschäftsmässig begründeten Bedarf an Duftkerzen und Raumdüften in Abzug zu bringen.