_ vom 22. August 2022 widerspricht, in der er selber bestätigt hat, dass er ein iPad, mithin ein Apple-Produkt, erhalten habe (die klägerische Behauptung, in der Duplik sei neu eingeräumt worden, D._____ habe nebst dem iPad auch ein iPhone erhalten ist aktenwidrig). 2.4.4. Betreffend Parfüms, Wein sowie Lunch-Checks, Bücher etc. (erhebt der Beklagte – zumindest vor Aktenschluss (das Vorbringen im ersten Schlussvortrag ist verspätet; vgl. vorne Ziff. I.2.) – keinen Vorwurf allein an die Klägerin, weshalb auf die vorstehenden Erwägungen zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns zu verweisen ist (vgl. vorne Ziff. V.2.3.). 2.4.5. Betreffend Duftkerzen und Raumdüfte: