V.2.3.5.). Andererseits ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten dargelegt, dass die duplicando offerierten Zeugenaussagen für die beklagtische Behauptung relevant sein sollen. Der Hinweis auf die Vereinsstatuten ist nicht beweisbildend. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Standpunkt des Beklagten, er habe keine Verwendung für Apple-Produkte, in dieser Absolutheit bereits der E-Mail des Verbandspräsidenten D._____ vom 22. August 2022 widerspricht, in der er selber bestätigt hat, dass er ein iPad, mithin ein Apple-Produkt, erhalten habe (die klägerische Behauptung, in der Duplik sei neu eingeräumt worden, D.__