2.4.3.4. Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm – erwähntermassen trägt er die Beweislast, da für elektronische Geräte, anders als für Designerkleider oder Umstandsmode, grundsätzlich ein geschäftsmässig begründeter Bedarf des Beklagten zu bejahen ist – der Nachweis für seine Behauptung der Bestellung für private Zwecke nicht gelingt. Einerseits ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.).