Schliesslich räumt der Beklagte in der Duplik zwar ein, dass die Klägerin die Kinder-Tablets auf Empfehlung der Lieferfirma bestellt habe, ohne jedoch klarzustellen, ob am diesbezüglichen Vorwurf festgehalten wird oder nicht (die zweimalige Verwendung des Wortes "wohl" ist nicht geeignet, für klare Verhältnisse zu sorgen). Der Hinweis auf ein fehlendes Inventar gemäss Art. 958c Abs. 2 OR hilft dem Beklagten nicht weiter, zumal ohne das Einreichen einer Bilanz nicht zu beurteilen ist, ob die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung eingehalten wurden oder nicht. - 36 -