2.4.3.2. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten sind in mehrfacher Hinsicht unklar und widersprüchlich, sprich unsubstantiiert: Zum einen ist nicht klar, ob diese Bestellungen zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns zählen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.) oder ob sie alleine der Klägerin zur Last gelegt werden. So oder so bestreitet die Klägerin jegliches Fehlverhalten.