2.4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der vom Beklagten verwendete Ausdruck "Unterhaltungselektronik" wenig passend erscheint, da es um Smartphones, Tablets bzw. Notebooks, Computer und Zubehör geht, mithin um Geräte, für die grundsätzlich ein geschäftlicher Bedarf des Beklagten auf der Hand liegt, da heutzutage eine Verbandstätigkeit ohne solche elektronischen Geräte nicht möglich erscheint.