Umstandsmode von einer anderen Zahl ausging, wirkt sich nicht limitierend aus. So ist nicht auszuschliessen, dass er von der Richtigkeit eines anderen Betrags ausging, als er im vorliegenden Prozess unbestritten geblieben ist. Abgesehen davon wäre die genaue Zahl ohnehin nur dann relevant, wenn aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen wäre, dass die Klägerin von sich aus und eigenmächtig Umstandsmode auf Kosten des Beklagten kaufte, was nicht der Fall ist. Dass es keine Rolle spielt, ob der Geschäftsführer H.__