Hinzu kommt, dass mehrere dazu befragte Personen bestätigt haben, dass die Käufe von Umstandsmode durch die Klägerin nicht etwa unautorisiert, sondern mit Wissen ihrer Vorgesetzten erfolgt sind. Aus der Zeugenaussage von F._____, dem (damaligen) Finanzvorstand des Beklagten, geht zwar nicht eindeutig hervor, ob und allenfalls wie er in den Entscheid, der Klägerin den Kauf von Umstandsmode auf Kosten des Beklagten zu erlauben, involviert war, doch liess er keinen Zweifel daran aufkommen, dass er davon wusste und damit einverstanden war ("Es war selbstverständlich"). Dass H._____ betreffend Umstandsmode von einer anderen Zahl ausging, wirkt sich nicht limitierend aus.