habe, zumal die Kosten für die Umstandsmode viel geringer gewesen seien, als wenn er einen Ersatzarbeitnehmer hätte anstellen müssen. Diese Sachdarstellung erscheint auch vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses zu den Kleiderkäufen (vgl. vorne Ziff. V.2.4.1.4.) glaubhaft. Hinzu kommt, dass mehrere dazu befragte Personen bestätigt haben, dass die Käufe von Umstandsmode durch die Klägerin nicht etwa unautorisiert, sondern mit Wissen ihrer Vorgesetzten erfolgt sind.