V.2.4.1.4.), die an dieser Stelle analog gelten, keine Hinweise dafür, dass H._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) befragt wurde, wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er nachvollziehbar begründet, dass es ihm wichtig gewesen sei, dass die Klägerin solange wie möglich zur Führung der Buchhaltung während der Schwangerschaft und bei Bedarf auch während des Mutterschaftsurlaubs zur Verfügung gestanden - 34 -