2.4.2.4. Der Klägerin ist der Nachweis gelungen, dass sie die ihr zur Last gelegten Käufe von Umstandsmode in den Jahren 2020 und 2021 mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. Diese Schlussfolgerung ist im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussage von H._____ ("Ja, davon [gemeint von der Klägerin 2020 und 2021 getätigte Käufe von Umstandsmode auf Kosten des Beklagten] weiss ich und es wurde auch von mir so genehmigt") zu ziehen. Ungeachtet des bestehenden Interesses am Verfahrensausgang gibt es aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne Ziff. V.2.4.1.4.), die an dieser Stelle analog gelten, keine Hinweise dafür,