_ AG seien als fachkundige Zeugen zu befragen, waren aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne V.2.4.1.3.) abzuweisen. Auch die vom Beklagten offerierten Beweismittel waren nur insoweit abzunehmen, als sie für das Beweisthema relevant sind (die der Klägerin vorgeworfenen Käufe als solche sind wie erwähnt unbestritten). Entsprechend hatte insbesondere die Zeugeneinvernahme von O._____ aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.) und auch diejenige von P._____ mangels Relevanz für das Beweisthema zu unterbleiben. Als Gegenbeweismittel abzunehmen war demnach einzig die Parteibefragung von D._____.