2.4.2.3. Auch diesbezüglich wurde ein Beweisverfahren durchgeführt (vgl. hinten Ziff. V.2.4.2.4.), wobei die abgenommenen Beweismittel im Beschluss vom 27. März 2024 aufgeführt sind. Diversen Beweisanträgen der Parteien wurde dagegen nicht entsprochen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Editionsantrag der Klägerin hinsichtlich der Revisionsstellenberichte sowie ihr Beweisantrag, die zuständigen Revisoren der L._____ AG seien als fachkundige Zeugen zu befragen, waren aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne V.2.4.1.3.) abzuweisen.