Selbstredend hätte die Klägerin ihrer Arbeit während der Schwangerschaft auch in Umstandsmode nachgehen können, für die sie selber bezahlt hat. Entsprechend trägt wiederum die Klägerin die Beweislast für ihre Behauptung, dass die Kleiderkäufe vom Geschäftsführer in Absprache mit dem Finanzvorstand bewilligt worden seien. Der Beklagte wirft der Klägerin Käufe im Total von Fr. 5'100.65 vor, die sie in den Jahren 2020 und 2021 getätigt habe. Wie erwähnt sind die Käufe als solche nicht bestritten. Die Klägerin beziffert die Höhe der Geschenke für die zwei Mitarbeiterinnen nicht.