hende Bezugspersonen des Beklagten als Geschenke zur Geburt von Kindern Babykleider einzukaufen. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin der Kauf von Umstandsmode bewilligt oder genehmigt worden sei. Zutreffend sei, dass der Beklagte zwei Mitarbeiterinnen ein kleines Geschenk zur Geburt ihrer Kinder ausgerichtet habe, wobei die entsprechenden Auslagen der Klägerin nicht angelastet würden.