Diese in den Jahren 2020 und 2021 getätigten Käufe im Betrag von Fr. 5'100.65 wirft der Beklagte allein der Klägerin vor, wobei er auch geltend macht, dass die Klägerin diese Käufe als angeblich geschäftsbegründete Ausgaben in der Buchhaltung des Beklagten verbucht und sich die entsprechenden Kosten als Spesen auf ihr Lohnkonto habe zurückerstatten lassen. Die Klägerin weist den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zurück, da der Geschäftsführer in Absprache mit dem Finanzvorstand ihr die Anschaffung von Umstandskleidern bewilligt habe und da der Geschäftsführer sie beauftragt habe, für zwei Mitarbeiterinnen sowie für naheste-