Dasselbe gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten genannten Gegenbeweismittel. D._____, der im Oktober 2021 zum Vorstandspräsidenten des Beklagten gewählt wurde, konnte im Rahmen seiner Parteibefragung aus eigener Wahrnehmung keine Angaben dazu machen, ob die von der Klägerin zwischen 2018 und 2020 getätigten Kleiderkäufe auf Kosten des Beklagten von einem Organ des Beklagten bewilligt oder genehmigt worden waren. Aus der Aussage des Zeugen K._____ ist wie erwähnt zu folgern, dass H._____ von den Kleiderkäufen wusste und damit einverstanden war.