Ob dieses nicht gesetzeskonforme Vorgehen – nota bene beider Parteien – auf "Unachtsamkeit" oder "steuerliche Gründe" zurückzuführen ist, dürfte wohl im Rahmen der pendenten Strafuntersuchung abgeklärt werden (§ 167 Abs. 1 GOG). So oder so ändert die unterbliebene Berücksichtigung der Kleiderkäufe in den Lohnausweisen nichts am Beweisergebnis, dass die Klägerin die ihr zur Last gelegten Kleiderkäufe mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. Dasselbe gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten genannten Gegenbeweismittel.