Die der Klägerin auf Kosten des Beklagten bewilligten Kleiderkäufe wären eigentlich in ihren Lohnausweisen betragsmässig zu berücksichtigen gewesen, da es sich dabei gemäss Aussage des Zeugen H._____ um einen Lohnbestandteil der Klägerin handelte. Dies war jedoch nicht der Fall, mit der Konsequenz, dass auf den entsprechenden Beträgen weder Einkommenssteuern noch Sozialabgaben entrichtet wurden. Ob dieses nicht gesetzeskonforme Vorgehen – nota bene beider Parteien – auf "Unachtsamkeit" oder "steuerliche Gründe" zurückzuführen ist, dürfte wohl im Rahmen der pendenten Strafuntersuchung abgeklärt werden (§ 167 Abs. 1 GOG).