Entsprechend vermag es nicht zu erstaunen, dass die Vorbringen der Zeugen zu Detailfragen (z.B. betreffend Höhe der Beträge der bewilligten Kleiderkäufe) teilweise divergieren. In dieser Konstellation hätten deckungsgleiche Aussagen aller Zeugen einstudiert, abgesprochen und damit unglaubhaft gewirkt. Dass die Zeugen auch zu Erinnerungslücken standen und diese nicht einfach zum Nachteil des Beklagten schlossen, spricht für ein Aussageverhal- - 31 -