Dabei wird nicht übersehen, dass die Aussagen der Zeugen durchaus Widersprüche und Ungereimtheiten erkennen lassen, die jedoch erklärbar sind und überdies der Annahme eines abgesprochenen Aussageverhaltens entgegen stehen. Diese Zeugen wurden zu Vorgängen befragt, welche mehrere Jahre zurückliegen. Dass der Zeitablauf dem menschlichen Erinnerungsvermögen nicht eben zuträglich ist, stellt eine allgemein bekannte Tatsache dar. Entsprechend vermag es nicht zu erstaunen, dass die Vorbringen der Zeugen zu Detailfragen (z.B. betreffend Höhe der Beträge der bewilligten Kleiderkäufe) teilweise divergieren.