Aus demselben Grund ist auch irrelevant, ob die Kleiderkäufe korrekt budgetiert waren oder nicht. Im Übrigen hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Vorstand des Beklagten sehr wohl von den Kleiderkäufen bzw. der diesbezüglichen Praxis des Geschäftsführers H._____ wusste und damit auch einverstanden war. Es ist kein Grund ersichtlich, diese im Kerngehalt übereinstimmenden Angaben einer Mehrzahl von Zeugen in Zweifel zu ziehen. Dabei wird nicht übersehen, dass die Aussagen der Zeugen durchaus Widersprüche und Ungereimtheiten erkennen lassen, die jedoch erklärbar sind und überdies der Annahme eines abgesprochenen Aussageverhaltens entgegen stehen.