I.2.), gemacht wurden, muss die Frage, ob sich der Geschäftsführer in Bezug auf die Kleiderkäufe pflichtgemäss verhalten hat, gar nicht beantwortet werden. Für die Belange des vorliegenden Prozesses ist vielmehr nur relevant, ob die Klägerin im Zusammenhang mit den Kleiderkäufen auf Kosten des Beklagten eine derart gravierende Treuepflichtverletzung beging, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war. Aus demselben Grund ist auch irrelevant, ob die Kleiderkäufe korrekt budgetiert waren oder nicht.