Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob der Geschäftsführer H._____ überhaupt berechtigt war, diese Ausgaben zu bewilligen. Abgesehen davon, dass die Vorbringen des Beklagten zur Ausgabenkompetenz des Geschäftsführers bzw. zum Inhalt seines Pflichtenhefts erstmals im ersten Schlussvortrag, mithin nach Aktenschluss und somit verspätet (vgl. vorne Ziff. I.2.), gemacht wurden, muss die Frage, ob sich der Geschäftsführer in Bezug auf die Kleiderkäufe pflichtgemäss verhalten hat, gar nicht beantwortet werden.