ausging, als sie im vorliegenden Prozess unbestritten geblieben sind. Abgesehen davon wären die genauen Zahlen ohnehin nur dann relevant, wenn aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen wäre, dass die Klägerin von sich aus und eigenmächtig Kleiderkäufe auf Kosten des Beklagten tätigte, was nicht der Fall ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob der Geschäftsführer H._____ überhaupt berechtigt war, diese Ausgaben zu bewilligen.