Aus der Deposition des Zeugen K._____ ist zu folgern, dass H._____ von den Kleiderkäufen nicht nur Kenntnis hatte, sondern dass diese auch mit seinem Einverständnis erfolgt waren, was als gewichtige, von neutraler Seite getätigte Bestätigung der Sachdarstellung des Zeugen H._____ zu werten ist. Dass H._____ betreffend Kleiderkäufe von anderen Zahlen ausging, wirkt sich nicht limitierend aus. So ist nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der ihm vorliegenden Liste von der Richtigkeit anderer Zahlen - 30 -