K._____, langjähriges Mitglied der Ge- schäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) des Beklagten, hat als Zeuge zu Protokoll gegeben, dass die Kleiderkäufe der Klägerin auf Kosten des Beklagten im Rahmen der GRPK-Sitzungen mit dem Geschäftsführer H._____ thematisiert worden seien. Es ist kein Grund ersichtlich, diese unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB erfolgte Aussage anzuzweifeln, zumal der Zeuge K._____ ein Interesse am Verfahrensausgang verneinte. Aus der Deposition des Zeugen K.