Diese Sachdarstellung ist auch deshalb als glaubhaft einzustufen, weil mehrere dazu befragte Personen bestätigt haben, dass H._____ als Geschäftsführer des Beklagten der Klägerin Kleiderkäufe bewilligt hat und dass die Klägerin sehr gute Arbeit für den Beklagten geleistet hat. K._____, langjähriges Mitglied der Ge- schäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) des Beklagten, hat als Zeuge zu Protokoll gegeben, dass die Kleiderkäufe der Klägerin auf Kosten des Beklagten im Rahmen der GRPK-Sitzungen mit dem Geschäftsführer H._____ thematisiert worden seien.