Vielmehr hat er plausibel dargelegt, dass er die Klägerin in langjähriger Praxis und mit Wissen des Vorstands berechtigte, Kleidereinkäufe zu tätigen, die sich umfangmässig am Geschäftsgang orientierten, zu einer angemessenen Lohnentschädigung der Klägerin führten und dafür sorgten, dass ihre Arbeitskraft dem Beklagten erhalten blieb. Diese Sachdarstellung ist auch deshalb als glaubhaft einzustufen, weil mehrere dazu befragte Personen bestätigt haben, dass H._____ als Geschäftsführer des Beklagten der Klägerin Kleiderkäufe bewilligt hat und dass die Klägerin sehr gute Arbeit für den Beklagten geleistet hat.