307 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) befragt wurde, wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er plausibel dargelegt, dass er die Klägerin in langjähriger Praxis und mit Wissen des Vorstands berechtigte, Kleidereinkäufe zu tätigen, die sich umfangmässig am Geschäftsgang orientierten, zu einer angemessenen Lohnentschädigung der Klägerin führten und dafür sorgten, dass ihre Arbeitskraft dem Beklagten erhalten blieb.