2.4.1.4. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass sie die ihr zur Last gelegten Kleiderkäufe mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. Diese Schlussfolgerung ist im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussage von H._____ ("Ich war stets in Kenntnis, was da eingekauft wurde") zu ziehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist kein Grund ersichtlich, nicht auf diese Zeugenaussage abzustellen.