_ AG seien als fachkundige Zeugen zu befragen, war nicht zu entsprechen. Einerseits ist es Sache der Parteien, die einzuvernehmenden Personen namentlich zu nennen, was die Klägerin nicht getan hat (die replicando erwähnten Revisoren wurden nicht für das vorliegende Beweisthema genannt). Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Aussagen der Revisoren für das Beweisthema relevant sein könnten (die Revisionsstelle kann nicht gültig für den Beklagten Rechtsgeschäfte abschliessen oder anderweitig gültig für ihn handeln oder einen Willen seinerseits bilden oder zum Ausdruck bringen, vgl. Art. 731a Abs. 2 OR).