2.4.1.3. Diesbezüglich wurde ein Beweisverfahren durchgeführt (vgl. hinten Ziff. V.2.4.1.4.), wobei die abgenommenen Beweismittel im Beschluss vom 27. März 2024 aufgeführt sind. Diversen Beweisanträgen der Parteien wurde dagegen nicht entsprochen, und zwar aus folgenden Gründen: Die von der Klägerin gestellten Editionsanträge – "Edition sämtlicher Revisionsstellenberichte über die Jahresabschlüsse des Beklagten ab 2013" sowie "Edition sämtlicher Revisionsberichte GRPK ab Stellenantritt der Klägerin" – waren als unzulässige Beweisausforschungsbegehren zu qualifizieren.