Ein geschäftlicher Nutzen des Beklagten durch die Kleiderkäufe ist nicht ersichtlich, einen in den schriftlichen Arbeitsverträgen vorgesehenen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Kleider gibt es nicht. Entsprechend muss die Klägerin beweisen, dass die Kleiderkäufe (2018 für mindestens Fr. 11'877.–, 2019 für mindestens Fr. 18'442.40, 2020 für mindestens Fr. 9'460.–) mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ und nachträglicher Absegnung durch den Gesamtvorstand erfolgt seien.