Der Beklagte bestreitet, dass er der Klägerin "Fringe Benefits" eingeräumt und die Anschaffung von Kleidung für die Berufsausübung bzw. für die Repräsentation bewilligt habe. Der Beklagte macht weiter geltend, dass es sich bei der Klägerin um eine leitende Angestellte handle und dass gemäss ihrem Arbeitsvertrag sämtliche Arbeitsleistungen - 27 -