sie habe kein einziges Kleidungsstück ohne Zustimmung des Geschäftsführers und ohne nachträgliche Absegnung durch den Gesamtvorstand und die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission gekauft. Die Klägerin räumt ein, dass sie Pauschalspesen und "Fringe Benefits" erhalten und dass die Kleiderkäufe teilweise für den Privatgebrauch bestimmt gewesen seien. Der Beklagte bestreitet, dass er der Klägerin "Fringe Benefits" eingeräumt und die Anschaffung von Kleidung für die Berufsausübung bzw. für die Repräsentation bewilligt habe.