Dass der Beklagte seine diesbezüglichen Vorbringen revidiert hätte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zutreffend. Die Klägerin macht geltend, dass der Geschäftsführer ihr jahrelang die Anschaffung von angemessener Kleidung für die Berufsausübung bzw. für die Repräsentation des Beklagten bewilligt habe, womit teilweise ihre anderweitig nicht entschädigten Überstunden, Wochenendeinsätze sowie ihre regelmässigen Einsätze während ihres Mutterschaftsurlaubs abgegolten worden seien; sie habe kein einziges Kleidungsstück ohne Zustimmung des Geschäftsführers und ohne nachträgliche Absegnung durch den Gesamtvorstand und die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission gekauft.