2.4.1.1. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe in den Jahren 2018 bis 2020 Designerkleider für mindestens Fr. 39'779.40 zu privaten Zwecken zu Lasten des Beklagten gekauft und auf unterschiedlichen Konti der Buchhaltung verbucht. Dass der Beklagte seine diesbezüglichen Vorbringen revidiert hätte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zutreffend.