2.3.6. Es ist denkbar, dass der Beklagte hofft, dass im Strafverfahren eine Mittäterschaft von H._____, I._____ und der Klägerin bei Vermögensdelikten nachgewiesen wird. Das entbindet ihn aber im Zivilprozess nicht davon, entsprechende Vorwürfe hinreichend konkret zu formulieren und im Bestreitungsfall taugliche Beweisanträge zu stellen. Beides hat er nicht getan. 2.3.7. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe auch insofern in krasser Weise gegen ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht verstossen, als sie es un- - 26 -