Abgesehen davon ist die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht betreffend H._____, I._____ und die Klägerin nicht mehr als eine vage Vermutung. Weder der Konjunktiv II ("Damit müsste er …") noch die darauf fussende Vermutung ("Es ist daher davon auszugehen, dass…") sind beweisbildend, zumal die Beantwortung der Frage, ob die verbuchten Käufe und Bestellungen auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Organe des Beklagten vorgenommen wurden, offenkundig nicht Gegenstand des der N._____ AG erteilten Auftrags bildete. Von der Zeugenaussage von O._____ - 25 -