Den Buchhaltungsunterlagen ist nicht zu entnehmen, ob der entsprechende Vorgang autorisiert, d.h. mit vorgängiger Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des zuständigen Organs des Beklagten vorgenommen wurde. Mit einer solchen im Wesentlichen aktenbasierten Untersuchung kann der Nachweis, dass H._____, I._____ und die Klägerin ein mittäterschaftliches Vorgehen bzw. ein gemeinsames Verschulden im Sinne von Art. 50 OR zum Nachteil des Beklagten an den Tag gelegt haben, nicht erbracht werden. Abgesehen davon ist die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht betreffend H._____, I._____ und die Klägerin nicht mehr als eine vage Vermutung.