Unser Prüfurteil basiert auf den schriftlich dokumentierten Unterlagen sowie den Aussagen von Herrn D._____, Vorstandspräsident". Die Untersuchung der Buchführung basiert somit auf der stichprobeweisen Belegsichtung, wobei – abgesehen vom Vorstandspräsidenten des Beklagten, der im überprüften Zeitraum noch gar nicht dem Vorstand des Beklagten angehörte – keine Aussagen erhoben wurden. Den Buchhaltungsunterlagen ist nicht zu entnehmen, ob der entsprechende Vorgang autorisiert, d.h. mit vorgängiger Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des zuständigen Organs des Beklagten vorgenommen wurde.