klagten. Weitere Beweismittel wurden nicht genannt. Mit den bezeichneten Beweismitteln ist der Beweis, dass H._____, I._____ und die Klägerin in gemeinschaftlichem Zusammenwirken private Ausgaben in der Gesamthöhe von Fr. 525'000.– auf Kosten und damit zum Schaden des Beklagten getätigt haben, schlechterdings nicht zu führen. Betreffend den Bericht ist vorab zu kritisieren, dass keine "ergebnisoffene" Untersuchung in Auftrag gegeben wurde, sondern ein konkret formulierter Verdacht, nämlich die ungetreue Geschäftsführung durch den ehemaligen Geschäftsleiter und seine beiden Mitarbeiterinnen, abgeklärt werden sollte. Schon aus - 24 -