2.3.5. Selbst wenn entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung von einer hinreichenden Behauptung des gemeinschaftlichen Handelns mit H._____ und I._____ ausgegangen würde, könnte der Beklagte im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten herleiten. Da die Klägerin das gemeinschaftliche Handeln mit den Genannten wie erwähnt bestreitet, müsste der Beklagte den entsprechenden Nachweis erbringen, wobei er folgende Beweismittel offeriert: Den Untersuchungsbericht der N._____ AG vom 24. Januar 2023, die Zeugenaussage von O._____, der Geschäftsführerin der N._____ AG und Mitunterzeichnerin des Untersuchungsberichts, sowie die Parteibefragung von D._____, dem Vorstandspräsidenten des Be-