2.3.4. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung eines strafbaren Verhaltens der Klägerin (im Sinne eines gemeinschaftlichen Handelns zusammen mit I._____ und H._____) und damit insoweit an einer Treuepflichtverletzung als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht.