E. 2.2.1.). Ein Abweichen vom erwähnten Regelfall ist nicht geboten, da keine Rede davon sein kann, dass die wesentlichen Tatsachen (z.B. wer hat bestellt? wer hat visiert?) in den wesentlichen Zügen in der Klageantwort behauptet und nur für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Zudem stimmen die Angaben in den Tabellen teilweise nicht mit der Bezifferung des Vorwurfs überein, da betreffend Lunch-Checks zweimal ein Betrag von Fr. 17'500.– erwähnt wird, derweil in den Rechtsschriften bloss Fr. 17'500.– als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden.