Das hat der Beklagte nicht getan. Auch das gemeinsame Verschulden im Sinne von Art. 50 OR für die vom Beklagten behauptete solidarische Haftung der Klägerin für den gesamten behaupteten Schaden von rund Fr. 525'000.– wurde nicht im Einzelnen dargelegt. 2.3.3. Zudem lassen auch weitere Aspekte der beklagtischen Sachdarstellung eine schlüssige Behauptung vermissen: - 22 -